Hausgemeinschaftsordnung
Die Hausgemeinschaftsordnung ist Bestandteil des Mietvertrages (§16).
I. Wohnung
1. Lüftung und Heizung
Die Wohnung muss ausreichend gelüftet, gereinigt und beheizt werden. Vorhandene Feuerstätten müssen nach den jeweiligen Bedienungsanweisungen betrieben werden.
2. Waschen und Trocknen von Wäsche
Jeder Wohnungsinhaber hat das Recht, die Wascheinrichtungen und die Trockenräume gemäß örtlicher Regelung zu benutzen. Bedienungsanweisung und Benutzungsordnung sind zu beachten. Waschräume sind stets abzuschließen. Wäsche darf nur in den Trockenräumen bzw. auf den evtl. vorhandenen Trockenplätzen getrocknet werden. Auf Balko-nen darf Wäsche nur bis zur Brüstungshöhe aufgehängt werden. Trockner am Fenster sind nicht gestattet. Wasch- und Trockenräume einschl. deren Zugänge und die Maschinen sind nach Benutzung zu säubern.
3. Sanitäre Anlagen
Wasser darf nur zum Hausgebrauch und nicht zu gewerblichen Zwecken entnommen werden. Haus- und Küchenabfäl-le, Zellstoffbinden, Tampons, Windeln usw. gehören weder in Toiletten noch in Ausgussbecken, damit sie Abflussleitun-gen nicht verstopfen. Wasch- und Ausgussbecken, Badewannen und Toiletten dürfen nicht mit ätzenden oder schlei-fenden Putzmitteln, die die Glasur angreifen, gereinigt werden.
4. Verhalten bei Frost
Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, müssen alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen und der Heizkörper zu vermeiden.
5. Pflege beweglicher Teile
Sämtliche beweglichen Teile (z.B. Scharniere) von Fenstern, Fensterklappen und Türen oder anderen Gegenständen sollen in regelmäßigen Abständen leicht geölt werden, damit sie sich nicht durch Rost oder Oxydation festsetzen. Beim Innenanstrich von Fenstern und Türen muss darauf geachtet werden, dass Scharniere und Schlösser nicht durch Farbe verkleben.
6. Brennmaterial
Untersagt ist, Brennmaterial jeglicher Art in der Wohnung zu lagern. Für die Vorratshaltung müssen die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden.
7. Balkone und Loggien
Balkone und Loggien ohne einen unmittelbaren Abfluss in ein Entwässerungsrohr dürfen nur feucht aufgewischt und nicht gespült werden. Beim Gießen der Bepflanzung in Blumenkästen muss darauf geachtet werden, dass niemand durch herabtropfendes Wasser belästigt wird und Brüstungen, Wände und unter der Wohnung liegende Anlagen nicht verunreinigt oder beschädigt werden.
II. Haus-, Hof- und Gartenanlagen
1. Treppenhaus-, Boden- und Kellerreinigung
Soweit im Mietvertrag nicht abweichende Regelungen getroffen sind, obliegt die Reinigung des Treppenhauses und der allgemein zugänglichen Boden- und Kellerräume - ggf. auch Müllkeller - allen Mietern nach dem vom Vermieter aufge-stellten Plan. Jeder Bewohner hat während seiner Reinigungswoche dafür sorgen, dass sich das Treppenhaus in einem sauberen und ordentlichen Zustand befindet. Außerdem ist es einmal in der Woche gründlich zu säubern. Verschmut-zungen des Hauses und seiner Zugänge durch Transporte oder Lieferungen hat der Empfänger unverzüglich zu besei-tigen.
2. Müllraum bzw. Müllboxen
Die Müllkeller bzw. -boxen müssen stets sauber gehalten werden. Vorbeigefallener Müll muss unverzüglich in die Gefä-ße geworfen werden. Sperrgut und Gerümpel sind an den dafür vorgesehenen Abholtagen an die Straße zu stellen.
Sperrige, feuergefährliche, lärmverursachende oder zerbrechliche Gegenstände, z.B. Flaschen, Blechdosen, dürfen nicht in die Müllschluckanlage geworfen werden.
3. Aufzugsanlagen
Möbel und andere große bzw. schwere Gegenstände dürfen nur bis zur angegebenen Belastungsgrenze im Aufzug transportiert werden.
4. Hof- und Gartenanlagen
Alle Hausbewohner sollen zur Erhaltung eines sauberen und gepflegten Gesamtbildes der Wohnanlage beitragen. Untersagt ist, in den Anlagen Abfälle fortzuwerfen.
Etwa vorhandene Spielplätze stehen den Kindern täglich von 8 Uhr bis Dunkelwerden, längstens jedoch bis 19 Uhr, zur Verfügung, es sei denn, dass eine andere Zeit kenntlich gemacht ist. Benutzung von Spielgeräten geschieht auf eigene Gefahr. Eltern sollten ihre Kinder zur Schonung und Sauberhaltung der Gartenanlage anhalten. Im Rahmen ihrer Auf-sichtspflicht sind die Eltern für durch ihre Kinder verursachte Beschädigungen verantwortlich.
5. Fahrzeughaltung
Das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen und Grünflächen ist untersagt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnan-lage nicht gewaschen werden. Ausnahmen bilden die besonders eingerichteten Waschplätze. Ölwechsel und Reparatu-ren an Fahrzeugen sind untersagt. Motorfahrräder (Mofas) und Fahrräder müssen in dem zur Wohnung gehörenden Kellerraum oder dem dafür bestimmten Aufbewahrungsraum unter Verschluss abgestellt werden. Kleinkrafträder und Krafträder dürfen im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten nicht in den Keller- oder Vorräumen abgestellt werden.
III. Schäden und deren Verhütung
1. Abwesenheit einer Mietpartei
Dem Mieter wird dringend empfohlen, bei längerer Abwesenheit die Wohnungs-, Keller- und Bodenschlüssel bei einer Person seines Vertrauens zu hinterlegen und den Vermieter zu benachrichtigen, wo sich die Schlüssel befinden. Falls die Schlüssel nicht zur Verfügung stehen, ist der Vermieter berechtigt, zur Abwendung von Gefahren, Wohnungs-, Keller- oder Bodentüren aufbrechen zu lassen. Alle Kosten, die hierdurch entstehen, gehen zu Lasten des betreffenden Mieters.
2. Lagerung von Gegenständen in Abstellräumen
Gegenstände im Keller sind so zu lagern, dass sie nicht durch Wassereinbrüche beschädigt werden können. Grundsätz-lich sollen weder im Keller noch auf dem Boden wertvolle Sachen abgestellt werden. Der Vermieter haftet in keinem Fall für Diebstahl oder Beschädigungen am Eigentum des Mieters in den Abstellräumen. Die Schutzgitter vor Kellerfenstern müssen immer verschlossen gehalten werden, damit Mäuse und Ratten nicht in den Keller gelangen können.
3. Brandgefahr
Es ist verboten, im Keller oder auf dem Boden offenes Licht zu verwenden. Leicht entzündbare und feuergefährliche Stoffe, z.B. Benzin, dürfen weder im Keller noch auf dem Boden gelagert werden.
4. Beleuchtung
Falls die Treppenhausbeleuchtung ausfällt, muss dies dem Vermieter oder seinem Beauftragten unverzüglich gemeldet werden.
5. Verkehrssicherheit
Das Abstellen von Gegenständen, z.B. Fahrräder, Kinderwagen, Stiefel usw-, in Treppenhäusern, Vorkellern, Keller-gängen, Torwegen usw. ist wegen der damit verbundenen Unfallgefahr und Behinderung im Falle von Bränden nicht gestattet. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieses Hinweises auftreten, haftet der Mieter.
IV. Rücksichtnahme auf die Hausgemeinschaft
1. Schutz vor Lärm
Maßgebend sind die in der Gemeinde geltenden Anordnungen zur Verhinderung gesundheitsgefährdenden Lärms in ihrer jeweils gültigen Fassung. Danach ist in der Regel untersagt, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche zu beeinträchtigen, Tonübertragungsgeräte in solcher Lautstärke zu benutzen, dass sie für unbeteilig-te Personen störend hörbar sind. Das gleiche gilt für Musikinstrumente in den Zeiten von 13 - 15 Uhr und von 20 - 7 Uhr. Darüber hinaus ist an Sonn- und Feiertagen auf das Ruhebedürfnis der Hausbewohner besondere Rücksicht zu nehmen; ebenso wenn sich Kranke im Hause befinden. Das Spielen der Kinder im Treppenhaus, im Keller und auf dem Boden ist nicht zulässig.
2. Teppichklopfen
Das Ausstauben von Teppichen, Läufern, Decken, Staubtüchern und anderen Gegenständen im Hausflur, vom Balkon oder zum Fenster hinaus ist untersagt. Das Ausklopfen von Teppichen, Decken usw. ist nur werktags von 8 - 10 Uhr, freitags außerdem von 16 - 19 Uhr an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
3. Schließen von Türen und Fenster
Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten; es darf nur kurzzeitig gelüftet werden. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu schließen und zu verriegeln. Die Haustüren sind von 22 - 6 Uhr, Keller- und Hoftüren stets abgeschlossen zu halten, es sei denn, das Haus verfügt über eine Schließanlage.
(Stand: Juli 1997)